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Registrierordnung

Kaukasischer Schäferhunde-Club e.V.

§ 1

Begriff der Registrierordnung

Registriert werden kann ein Hund, wenn auf einer Phänotypbestimmung ( siehe SZO Pkt. 10) festgestellt wird, dass der Hund seinem äußeren Erscheinungsbild und Wesen nach ein Kaukasischer Schäferhund ist.

§ 2

Zweck der Registrierung

Durch die Registrierung soll ermöglicht werden, dass eine rassespezivische Anerkennung erfolgt für Hunde, welche:

a. Keinen Abstammungsnachweis vorweisen können

b. Mit einem Abstammungsnachweis vorgestellt werden, die keinerlei Kontrolle standhält.( u.a. selbstgefertigte)

§3

Bedeutung der Registrierung

Mit dem Registrierschein erhält der Hund die Anerkennung der Rasse, wenn er durch eine Zuchtkommission, bestehend aus einem Zuchtrichter und 1 Zuchtwart ( Ltr: Zuchtbuchstelle) beurteilt wurde.

§4

Termine der Registrierung

Die Registrierung wird zusammen mit einer Zuchtveranstaltung durchgeführt und mit dieser gemeinsam bekannt gegeben. Einladung, Ort, Anmeldung der Hunde sowie Organe der Registrierung entsprechend denen der Körordnung.

§5

Durchführung der Registrierung

1. Die Kommission prüft bei den vorgestellten Hunden folgende Voraussetzungen:

a. Das Vorhandensein einer gültigen Impfbescheinigung.

b. Das Vorhandensein des Protokolls der Phänotypbeurteilung

c. Die lesbare Tätow.-Nr. bzw. Nachweis der Chip-Nr.

d. Auf körperliche, wesensmäßige und gesunde Verfassung

e. Das geforderte Mindestalter von 15 Monaten

f. Eine bereits gedeckte oder tragende Hündin darf nicht vorgestellt werden.

g. Einhaltung der SZO Pkt. 10

2. Die Kommission beurteilt die Hunde nach den Maßstäben des bei der FCI hinterlegten Rassestandards. Es müssen mindestens die Anforderungen einer Nachzuchtbeurteilung zugrunde gelegt werden.

3. Der Besitzer des Hundes erhält zum Anschluss an die Registrierung eine Durchschrift des Protokolls, den Registrierschein erhält er später durch die Zuchtbuchstelle.

4. Datum , Ort und Name des begutachtenden Zuchtrichters müssen im Register verzeichnet werden.

5. Phänotypbestimmung und Registrierung können an einem Veranstaltungstag durchgeführt werden.

6. Registrierung und Körung müssen auf verschiedenen Veranstaltungen durchgeführt werden.

§ 6

Beurteilung

1. Die Beurteilung erfolgt auf dem Registrierungs-Formular.

2. Es wird eine Wertmesseziffer erstellt nach dem KSHC- eigenen Wertbogen.

3. Das Ergebnis muss schriftlich und für Jedermann eindeutig formuliert sein.

4. Der Registrierschein enthält nur den Namen ( nichtden Zwingernamen) des Hundes, die Registriernummer, sowie die Tätow.-Nr., oder/und die Chip-Nummer.

§7

Gültigkeitsdauer

Die Entscheidung der Kommission ist unwiderruflich.

§8

Gebühren

Die Gebühren für die Registrierung legt die jeweils gültige Gebührenordnung fest und diese werden per Vorkasse von der Zuchtbuchstelle erhoben.

§ 9

Ungültigkeit

Die Registrierung gilt als ungültig, wenn gegen wesentlich Teile dieser Registrierordnung verstoßen wurde. ( siehe § 14 der Körordnung)

§ 10

Weitere Bestimmungen

Den Einsatz registrierter Hunde regelt die Spezialzuchtordnung und die Körordnung mit ihren Bestimmungen.

‚Änderungen zu dieser Ordnung wurden durch die Mitgliederversammlung am 28.03.2009 beschlossen…


 
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